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AGB


ETECON GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Vereinbarungen über Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenarbeiten sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen oder von der ETECON schriftlich bestätigt worden sind.

1.2. Nehmen Kaufleute Auftragsbestätigungen von der ETECON, in denen auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegen, so gilt dies als Zustimmung zur Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag.

1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, es sei denn, ETECON hat ihrer Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des abzuschließenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



2. Angebote und VertragETECONschluss

2.1. An Angebote ist ETECON nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Bindungsfrist beträgt 30 Tage nach Absendung des Angebotes, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.

2.2. Erklärt der Käufer die Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn ETECON die Annahmeerklärung schriftlich bestätigt.

2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen und gleichartige Unterlagen dienen nur der Veranschaulichung und werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von der ETECON schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.4. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben Eigentum von der ETECON. Mit der Übergabe an den Käufer werden urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5. Auf erstes Anfordern sind die in Ziffer 2.3. genannten Gegenstände und Unterlagen an ETECON zurückzugeben.

2.6. Rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeitern der ETECON mit verbindlicher Wirkung nur abgegeben werden, wenn sie dazu generell oder im besonderen Fall bevollmächtigt sind.



3. Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von ETECON maßgeblich.

3.2. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Lieferungen, die innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, sind rechtzeitig. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages, der Transportart oder des Bestimmungsortes ändert sich die Lieferfrist entsprechend der Neubestimmung durch ETECON.

3.3. Wird die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.

3.4. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung des vertragsmäßig bestimmten Eingangs der vom Käufer ggf. beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und Freigabeerklärungen voraus.

3.5. Ist der Käufer nach Ablauf der geltenden Lieferfrist berechtigt, ETECON zur Erfüllung des Vertrages eine Nachfrist zu setzen, so beträgt diese mindestens 30 Tage.

3.6. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Materialien, Rohstoffe und Energien, Laderaummängel und andere von der ETECON nicht zu vertretende Umstände, entbinden ETECON für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung oder rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf der von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 30 Tagen die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer keine Ansprüche gegenüber ETECON zu.

3.7. Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Kaufsache, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Abgabe der Versandbereitschaftserklärung durch ETECON.

3.8. Lässt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Versandbereitschaftserklärung bei ETECON abholen oder wird der Versand der Kaufsache durch ETECON auf Wunsch des Käufers darüber hinaus verzögert, so hat der Käufer die durch Lagerung entstehenden Kosten, wie z.B. Lagerung im Werk von der ETECON, mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerzeit an ETECON zu erstatten, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.

3.9. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers mindestens 21 Tage vor dem gewünschten Liefertermin eingehen.



4. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

4.1. Erfüllungsort ist das Werk oder Lager von der ETECON, von dem aus geliefert wird.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn ETECON für den Käufer den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.

4.3. Wird die Auslieferung durch die Versandbereitschaftsanzeige ersetzt oder begehrt der Käufer eine spätere als die vertraglich vereinbarte Auslieferung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache an dem vereinbarten Liefertermin bzw. 6 Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

4.4. ETECON ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Käufers in der Wahl des Spediteurs, des Frachtführers und des Transportmittels frei.

4.5. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Kaufsache obliegt dem Käufer. Dieser kann jedoch von der ETECON den Abschluss derartiger Versicherungen auf seine Kosten verlangen.



5. Preise

5.1. Die Preise gelten ab Werk oder Lager von der ETECON. Sie enthalten nicht die Kosten für Fracht, Spezialverpackung, Transportmittel wie Paletten, Container etc. sowie sonstige durch den Versand bedingten Kosten, Gebühren und Abgaben. Diese trägt der Käufer zusätzlich zu dem Preis der Kaufsache. Die Verladung im Werk oder Lager von der ETECON ist in dem Preis der Kaufsache eingeschlossen.

5.2. Die Preise gelten bis zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin. Tritt eine von der ETECON nicht zu vertretende Lieferverzögerung ein, so ist ETECON gegenüber Kaufleuten zu einer Änderung der Preise berechtigt. Die Änderung ergibt sich aus der Anpassung der Preise an die Änderung der wesentlichen Kostenfaktoren bis zum neuen Liefertermin. Gegenüber Nichtkaufleuten ist ETECON dann zu einer Änderung der Preise berechtigt, wenn die von der ETECON zu liefernden Waren oder Leistungen erst später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen und eine von der ETECON nicht zu vertretende Lieferverzögerung eintritt. Die Änderung ergibt sich in diesem Fall aus der Anpassung der Preise an die Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bis zum neuen Liefertermin. Kaufleute sind darüber hinaus verpflichtet, im Falle der Umsatzsteuererhöhung den erhöhten Steuersatz zu entrichten.

5.3. Bei längerfristigen Liefer- und Abrufaufträgen gilt der vereinbarte Preis für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Danach ist die Nr. 5.2. entsprechend.



6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungen von der ETECON sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta in bar ohne Abzug zu bezahlen.

6.2. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist und wird der Käufer von der ETECON darauf unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen in Verzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch mit 5 % zu verzinsen.

6.3. Bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des Käufers.

6.4. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.5. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis steht dem Käufer nur zu, wenn dieses Recht auf dem abgeschlossenen Liefervertrag beruht. Kaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn darüber hinaus eine schwerwiegende Pflichtverletzung von der ETECON vorliegt oder der Wert der vom Käufer erbrachten Leistung den Wert der Leistung von der ETECON übersteigt oder wenn der Gegenanspruch unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.6. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von der ETECON ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist ETECON berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die von der ETECON noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.

6.7. Zusätzlich ist ETECON in den in Nr. 6.6. genannten Fällen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an allen im Besitz von der ETECON befindlichen Gegenständen des Käufers auszuüben.



7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die zu Lieferverträgen mit ETECON oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, gegenüber ETECON erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von der ETECON. Für Kaufsachen ist ETECON Hersteller im Sinne des Gesetzes (§950 BGB) jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellungsverpflichtungen. ETECON steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu.

7.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung an ETECON ab; ETECON nimmt die Abtretung an. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind ETECON auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an ETECON abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seine Befugnis nicht widerruft. Unterhält der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent, in das seine Forderung einbezogen wird, so bezieht sich die Abtretung auf den Kontokorrentsaldo.

7.3. Wird im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache eine neue Sache hergestellt und erwirbt der Käufer aus der Verwertung der neuen Sache einen Zahlungsanspruch, so tritt er hiermit denjenigen Teil dieses Zahlungsanspruches an ETECON ab, der dem Rechnungspreis der von der ETECON gelieferten Kaufsache entspricht. ETECON nimmt diese Abtretung an. Im Übrigen gelten die in Ziffer 7.2. enthaltenen Bestimmungen entsprechend.

7.4. Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Kaufsache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von der ETECON durch Dritte sind von dem Käufer unverzüglich an ETECON bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.

7.5. Der Käufer trägt während der Fortdauer des Eigentumsvorbehalts alle zusätzlichen für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen. Er haftet gegenüber ETECON für jede Verschlechterung der Kaufsache. Ansprüche, die der Käufer gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der gelieferten Sache erwirbt, tritt er hiermit an ETECON ab; ETECON nimmt diese Abtretung an.

7.6. ETECON ist zur sofortigen Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder der Stellung des Konkurses oder Vergleichsantrages durch den Käufer berechtigt. In diesem Falle ist ETECON zur freihändigen Verwertung der Kaufsache berechtigt; der Erlös ist auf die Forderung gegen den Käufer anzurechnen.



8. Gewährleistung

8.1 Für Mängel an gelieferten Gegenständen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für Montagemängel haftet ETECON gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

8.2 Spezifikationen des Vertragsgegenstandes oder sonstige Angaben über den Vertragsgegenstand dienen lediglich dessen Beschreibung und enthalten keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften. Abweichungen von diesen Spezifikationen und Angaben sind keine Mängel i.S. der gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich diese Abweichungen im Rahmen der gesetzlichen oder nach dem Stand der Technik zulässigen Abweichungen halten und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt.

8.3 Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur dann als Zusicherung anzusehen und damit verbindlich, wenn sie als solche von der ETECON dem Käufer ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

8.4 Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach den Gewährleistungsfristen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sofern die Geltung der gesamten VOB vereinbart ist. Dieses gilt auch für alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere für Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

8.5 Die von der ETECON gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sind vom Käufer sofort bei Empfang bzw. Beendigung der Montage sorgfältig und umfassend auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Nichtkaufleute haben alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen binnen 2 Wochen nach Inempfangnahme bzw. nach Montagebeendigung schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen bei der ETECON anzuzeigen. Für Kaufleute verbleibt es im Übrigen bei der Regelung der §§ 377, 378 HGB.

8.6 Bei der Lieferung von Mindermengen ist ETECON zur Nachlieferung berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme der gelieferten Teilmenge sowie der Nachlieferung verpflichtet.

8.7 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist ETECON zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Liefergegenstände sowie zur Nachbesserung der mangelhaften Montageleistung berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme der mangelfreien Teile der Lieferung oder Leistung verpflichtet. Wird durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung eine mangelfreie Gesamtleistung nicht erbracht, so stehen dem Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Rechte auf Wandlung oder Minderung gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu.

8.8 Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von der ETECON in angemessener Frist unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen und der Möglichkeiten von der ETECON nach entsprechender Absprache mit dem Käufer ausgeführt. Der Käufer ist nur dann berechtigt, auf Kosten von ETECON sich Ersatzlieferungen zu beschaffen oder Mängel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, wenn er ETECON unter Berücksichtigung vorstehender Fristregelung durch eine angemessene Nachfristsetzung in Verzug gesetzt hat.

8.9 ETECON ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn festgestellte Mängel der Liefergegenstände und der Montageleistungen, insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen der Liefergegenstände, auf der Befolgung von Weisungen des Käufers, auf Bedienungsfehler des Käufers oder auf dem Zustand der von dem Käufer gestellten Anlagen oder Gebäude beruhen. Des Weiteren ist ETECON frei von jeglicher Gewährleistung für Verschleißteile bzw. Abnutzungen, die durch normalen Verschleiß entstehen.

8.10 Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte oder nachgebesserte Gegenstände beträgt 6 Monate; sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung.

8.11 Genehmigungen zum Betrieb von Anlagen oder Teilen davon, seien sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, hat der Käufer zu beschaffen. ETECON ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit oder Bestandskraft dieser Genehmigung nachzuprüfen.

8.12 Im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Käufer andere als die in Ziff. 8. genannten Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, nicht zu, es sei denn, dass der Schaden nachweislich von der ETECON, einem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder es sich um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen eines Mangels eines von ETECON hergestellten Werkes, der auf von ETECON zu vertretenden Umständen beruht, handelt.



9. Haftung für Verschulden

ETECON haftet nur für Schäden, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch, wenn die Schadensersatzansprüche gegen ETECON oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden.



10. Rücktritt

10.1 ETECON ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, insbesondere bei wiederholter Verletzung seiner Zahlungsverpflichtungen oder wenn die Vermögenslage des Käufers sich derart verschlechtert, dass die Bezahlung der Lieferung gefährdet ist.

10.2 Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. ETECON ist jedoch berechtigt, von dem Käufer die Erstattung des von ETECON entstandenen Aufwandes zu verlangen.



11. Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.



12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, der Hauptsitz des Verkäufers.